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Ein- und Verkauf von gebrauchten Druck-, Verarbeitungs- und Produktionsmaschinen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Maschinen Frommer GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

(1) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleitungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG abgeändert oder ausgeschlossen werden.

(2) Die Geltung erstreckt sich auf Verträge die mit Kunden (Vertragspartner, Käufer, Besteller, Verkäufer, Auftraggeber) geschlossen werden, welche Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Die AGB von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Bedingungen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG gelten auch dann, wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von der Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auch wenn die Maschinen Frommer GmbH & Co. KG eine Lieferung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennimmt, kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, die Bedingungen des Kunden seien angenommen worden.

(5) Selbst wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist oder wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen an diesen erbringt, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung von dessen Geschäftsbedingungen.

(6) Die AGB von Maschinen Frommer GmbH & Co KG gelten nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für Nachbestellungen, alle sonstigen Leistungen und alle zukünftigen Kaufverträge zwischen Maschinen Frommer GmbH & Co. KG und dem Kunden.

(7) Alle zwischen Maschinen Frommer GmbH & Co. KG und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen sind in dem Kaufvertrag oder Rechnung schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung der Maschinen Frommer GmbH & Co. KG verbindlich.

(8) Durch die Annahme des Angebots erklärt der Kunde auch sein Einverständnis mit den vorliegenden AGB der Firma Maschinen Frommer GmbH & Co. KG. Die AGB werden dem Kunden auf schriftliche Anfrage zugesendet.

(9) Bei Maschinen Frommer GmbH & Co. KG angebotenen Maschinen setzt Maschinen Frommer GmbH & Co. KG die Erlaubnis voraus, Spezifikationen und Fotos auf die Website von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zu setzen und an die Kunden von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG weiterzugeben.

II. Angebote, Preise und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote und Preise von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sind in jeglicher Hinsicht freibleibend und unverbindlich, Irrtümer bleiben vorbehalten. Abbildungen, Beschreibungen, technische Spezifikationen und Fotos von Maschinen in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, E-Mail-Schriftverkehr, Prospekten oder ähnlichen Veröffentlichungen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG, sind unverbindlich, Irrtümer bleiben vorbehalten.

(2) Fotografien und Informationen aus dem Internetauftritt von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sind freibleibend, Irrtümer bleiben vorbehalten.

(3) Mündliche, telefonische, telegrafische, fernschriftliche oder per Mail übermittelte Aufträge oder sonstige vertraglichen Vereinbarungen sind für Maschinen Frommer GmbH & Co KG erst verbindlich nach deren ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, die zur Wirksamkeit in Textform abgegeben werden muss. Das gleiche gilt für durch Vertreter oder Verkaufsberater getroffene Vereinbarungen.

(4) Angebote von Maschinen Frommer GmbH & Co KG, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Angebote von Maschinen Frommer GmbH & Co KG werden lediglich unter Bezug auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Durch die Annahme des Angebots erklärt der Kunde auch sein Einverständnis mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Maschinen Frommer GmbH & Co KG.

(5) Sofern zu dem freibleibenden Angebot Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Abmessungen, Gewichts- und Maßangaben gehören, sind diese nur annähernd maßgebend und freibleibend. Unterlagen wie Prospekte, Zeichnungen, Beschreibungen, technische Spezifikationen, Gewichts- und Maßangaben, Kostenvoranschläge, Abbildungen und dergleichen sind nur annähernd und freibleibend. Abweichungen oder Irrtümer in unseren freibleibenden Angeboten berechtigen nicht zu Beanstandungen oder Preisermäßigungen.

(6) Alle von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge sowie sonstigen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, dürfen vom Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden. Alle Informationen und Unterlagen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sind vom Kunden vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, Maschinen Frommer GmbH & Co. KG erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Auf keinen Fall dürfen Verkaufsverhandlungen ohne Maschinen Frommer GmbH & Co. KG stattfinden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

(8) Die von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG genannten Preise verstehen sich in Euro ab dem Geschäftssitz von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.

(9) Die Preise gelten – sofern nicht anders in Textform vereinbart und von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG in Textform bestätigt – ab dem jeweiligen Standort der Maschine. Zusätzliche Kosten wie Demontage, Verpackung, Transport- und Versandkosten, Versicherung, Zoll, Montage und weitere damit verbundenen Kosten werden gesondert berechnet.

(10) Für den Fall, dass die Lieferung mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, oder Steigerung von Lohn-, Transport- und Lagerkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

(11) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ist an den vertraglich vereinbarten Preis nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden. Zusätzliche Aufwendungen, die Maschinen Frommer GmbH & Co. KG durch Annahmeverzug des Kunden entstehen, werden von Maschinen Frommer GmbH & Co KG an den Kunden belastet.

(12) Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies in Textform durch Maschinen Frommer GmbH & Co. KG als Zusicherung im Kaufvertrag oder in der Rechnung erfolgt.

(13) Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zustande oder alternativ durch eine vom Kunden ausgestellte Kauf-Bestätigung, die von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG unterschrieben ist. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch die Rückbestätigung einer Verkaufsbestätigung per Email zu Stande. Mündliche sowie schriftliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, sofern sie von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG im Kaufvertrag oder Rechnung schriftlich bestätigt worden sind.

III Rücktritt des Kunden

(1) Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag zurück, so ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG unbeschadet anderer und weitergehender Rechte berechtigt, Ersatz der durch die Ausführung des Auftrags entstandenen Kosten als Schadensersatz zu verlangen.

IV Zahlungsbedingungen, Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Der Kunde ist zur Vorleistung verpflichtet. Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ist erst dann verpflichtet, dem Kunden die Maschine zur Verfügung zu stellen, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis vorausbezahlt hat, oder ein unwiderrufliches und bestätigtes, den Vertragsbedingungen von Maschinen Frommer GmbH & Co KG entsprechend, enthaltendes Dokumentenakkreditiv von der Kundenbank bei der Bank von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG eröffnet und von der Bank von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG akzeptiert wurde. Das Akkreditiv muss von Banken des Kunden eingereicht und eröffnet werden, die von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG und deren Banken von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG akzeptiert werden.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zu erfolgen, welches dem Kunden in Schriftform im Kaufvertrag oder in der Rechnung mitgeteilt worden ist. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Kostenpunkte wie Spesen, Steuern und Gebühren ist nur durch schriftliche, besondere vertragliche Vereinbarung in Kaufvertrag oder Rechnung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zulässig.

(3) Wechsel im Zusammenhang mit Akkreditiven und dementsprechend mit den Banken von Maschinen Frommer GmbH & Co.KG werden von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, und zwar unter Ausschluss der Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest, und nur dann, wenn diese rediskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind. Gutschriften über Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont- Einzugs- sowie sonstige Spesen und Auslagen inkl. Wechselstempelsteuer gehen zu Lasten des Kunden. Schecks werden von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nicht akzeptiert.

(4) Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung vor Lieferung der Teillieferung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

(5) Bei Lieferung von Ersatzteilen sowie Erbringung von Dienstleistungen ist sofort netto nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, vor Erbringung der Lieferung oder Dienstleistung. Bei Lieferung von Maschinen werden die Zahlungsbedingungen gemäß Auftragsbestätigung oder Rechnung vereinbart. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung erst wenn der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde.

(6) Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich werden.

(7) Rechnungen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sind ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Frist zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG über den Betrag frei verfügen kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG berechtigt, Zinsen von derzeit 9% über Basiszins, zu berechnen.

(8) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Anspruch auf den gesetzlichen Verzugszins erheben, von derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; die Geltendmachung weiterer Schäden sowie Rechte bleibt Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ausdrücklich vorbehalten - alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Kunden sofort geltend machen - ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Lieferungen oder sonstiger Leistungen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG, geltend machen.

(9) Falls Maschinen Frommer GmbH & Co. KG in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nachzuweisen, dass Maschinen Frommer GmbH & Co. KG als Folge des Zahlungsverzugs kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Wird vor oder nach Abgang der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Kunden bekannt, so ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder, falls diesem Verlangen nicht unverzüglich nachgekommen wird, unter Aufrechterhaltung des Anspruches von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG Ersatz der Aufwendungen sowie Schadensersatz geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.

(11) Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, werden sämtliche Forderungen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sofort zur Zahlung fällig. Während des Verzuges ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG berechtigt die Fortführung des Auftrages und/oder die Auslieferung von einer Abschlagszahlung im Wert der geleisteten Arbeiten oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.

(12) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Abnehmers/ Kunden sind ausgeschlossen. Der Abnehmer/ Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist, soweit diese auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag / Rechnung beruhen.

V Gefahrübergang

(1) Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr /Gefahrübergang auf den Abnehmer über, sobald die Ware das Werk, Auslieferungslager oder ( insbesondere wenn Maschinen unmittelbar vom Betriebsgelände dritter Personen ausgeliefert werden) , die von uns angegebene Versandstelle verlassen hat, oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Im Falle des Abnahmeverzuges geht die Gefahr bereits bei Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

(2) Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Abnehmer überlassen, auch wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG den Transport veranlasst und durch Dritte ausführen lässt, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, in Kaufvertrag / Rechnung. Des Weiteren geht die Gefahr auf den Kunden / Käufer über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transport hat der Abnehmer im eigenen Interesse die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und ordnungsgemäße Protokollaufnahmen zu veranlassen.

VI Gewährleistung und Unfallverhütung

(1) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG handelt ausschließlich mit gebrauchten Maschinen und Ersatzteilen, die nach Besichtigung gekauft werden. Bis auf die Haftung für schriftlich zugesicherte Eigenschaften und arglistig verschwiegene Mängel gem. § 444 BGB im Kaufvertrag oder Rechnung ist jede Gewährleistung durch Maschinen Frommer GmbH & Co KG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand nicht besichtigt hat.

(2) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG haftet nicht dafür, dass die Maschine den behördlichen Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Hierfür hat der Kunde Sorge zu tragen.

(3) Der Kunde muss sich selbst vor Ort ( am Standort der Maschine ) überzeugen, dass die Maschine seinen technischen und betrieblichen Anforderungen entspricht, durch eine Besichtigung und Überprüfung der Maschine vor Ort. Wird dies unterlassen durch den Kunden, gilt die gekaufte Maschine im Ist-Zustand als akzeptiert.

VII Lieferzeit und Lieferung

(1) Die in der Auftragsbestätigung genannte, unverbindliche Lieferzeit bezieht sich auf die Bereitstellung am Standort. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.

(2) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeiten der Lieferung/Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (d. h. z.B. neben den Fällen höherer Gewalt, insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder Verfügungen von Hoher Hand, handels- und energiepolitische Veränderungen von Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Waren-, Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Schäden an Transortmitteln oder Arbeitskräften, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten/Maschinenverkäufer, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrverbote, Schiffbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig, ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland) verursacht worden sind, die Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat. Unvorhergesehene Ereignisse sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Maschinen Frommer GmbH & Co. KG, die Lieferzeit entsprechend § 313 BGB angemessen zu verlängern.

(3) Sollte Maschinen Frommer GmbH & Co KG die Maschine(n) nicht zu dem vereinbarten Liefertermin vom Vorlieferanten/Maschinenverkäufer erhalten, hat Maschinen Frommer GmbH & Co. KG die Möglichkeit entweder die Lieferzeit um den entsprechenden Zeitraum zu verlängern, den Auftrag zu stornieren oder die Lieferung einer vergleichbaren Maschine anzubieten, wenn dieses unter Berücksichtigung der Interessen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG für den Kunden zumutbar ist.

(4) Bei Lieferverzug ist der Abnehmer/ Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Frist stellt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt. Vertragsstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

(5) Ist mit dem Kunden / Käufer eine Lieferung vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die in seiner Sphäre liegenden Leistungsvoraussetzungen zu gewährleisten und Mitwirkungen zu unternehmen. Kommt er dem trotz Abmahnung nicht nach oder ist keine befahrbare Anfuhrstraße vorhanden, muss der Kunde auf eigene Kosten eine Nachlieferung organisieren und muss für die zwischenzeitlichen Lagerkosten aufkommen. Bei einer Lieferungsvereinbarung „frei Haus geliefert“ muss das Abladen und Einbringen der Maschinen kundenseitig unverzüglich erfolgen. Zusatzkosten, die durch eine verzögerte Entladung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben für Lieferungen außerhalb der EU trägt der Kunde.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. ( Versandbereitschaft )

(7) Im Annahmeverzug des Abnehmers ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG unbeschadet anderer und weitergehender Ansprüche berechtigt, die nicht rechtzeitig abgerufenen oder abgenommenen Warenmengen zu streichen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten oder diese Waren als geliefert zu berechnen. Außerdem ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG bei jeder vom Abnehmer zu vertretenden Verzögerung des Versandes oder der Zustellung, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unbeschadet anderer weitergehender Rechte berechtigt, ab Meldung der Versandbereitschaft, Lagerkosten mindestens in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen. Zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG hierbei nur verpflichtet, wenn sie mehr als 1 Prozent pro Woche oder insgesamt mehr als 5 % des Rechnungsbetrages an Lagergebühren verlangen.

(8) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so lagert Maschinen Frommer GmbH & Co KG die Ware auf Kosten des Kunden/ Käufer ein; diese Kosten werden getrennt berechnet und in Rechnung gestellt.

(9) Der Abnehmer hat die für die Abladung und Aufstellung erforderlichen Arbeitskräfte und -Mittel rechtzeitig bereitzustellen.

(10) Für bauseitige Maßnahmen zum Ein- oder Ausbringen von Maschinen und Geräten ist der Kunde verantwortlich. Die Betriebseinrichtungen müssen den gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Anderenfalls ist Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis diese erfüllt sind.

VIII Eigentumsvorbehalt

(1) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Maschinen Frommer GmbH & Co KG sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum aktuellen Zeitwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Maschinen Frommer GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771, 805 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Maschinen Frommer GmbH & Co KG entstandenen Ausfall. Es gilt der verlängerte/erweiterte Eigentumsvorbehalt nach BGB.

(3) Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Maschinen Frommer GmbH & Co. KG höhere oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Sollte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine Einigkeit über einen anzusetzenden Verwertungspreis erzielt werden, muss ein unabhängiger Sachverständiger einen Verwertungswert festlegen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Der Abnehmer ist zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige außergewöhnliche Verfügungen sind ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

(3) Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ab. Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögungsverfall gerät. Auf Verlangen hat der Abnehmer Maschinen Frommer GmbH & Co. KG die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für Maschinen Frommer GmbH & Co. KG vor, ohne dass für Maschinen Frommer GmbH & Co. KG hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Maschinen Frommer GmbH & Co. KG gehörenden Waren steht Maschinen Frommer GmbH & Co. KG der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer Maschinen Frommer GmbH & Co. KG im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Maschinen Frommer GmbH & Co. KG verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

IX Vorschriften am Bestimmungsort

Der Kunde hat Maschinen Frommer GmbH & Co. KG auf die gesetzlichen, behördlichen und andere Vorschriften in Textform aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

X Maschinenmontage

(1) Der Auftraggeber/Verkäufer/Käufer stellt den Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG für die Durchführung der Arbeiten / des Auftrages Kraftstrom, Lichtstrom, Pressluft, Wasser, gegebenenfalls Sauerstoff, Gase zur Verfügung sowie geeignete Behältnisse zum Auffangen von Flüssigkeiten und sonstigen Mitteln.

(2) Entsorgen aller Öle, Fette, Kühlmittel und sonstiger Abfallstoffe.das Ablassen des Kühlmittels aus der Maschine und dem gesamten Kühlsystem vor Demontage, erfolgt vom Auftraggeber / Verkäufer der Maschine. Die Befüllung des Kühlmittels in das gesamte System ( Maschine, Kühler, Chiller etc. ) nach Remontage der Maschine, erfolgt vom Auftraggeber /Käufer.

(3) Der Auftraggeber /Verkäufer/Käufer ist verantwortlich für die elektrische Haupteinspeisung der Maschine, Deinstallation / Reinstallation, die zentrale Luftversorgung / Abluft, Wasseranschlüsse.

(4) Die Remontage einer Maschine erfolgt durch die Monteure/Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co KG rein mechanisch. Für die Maschinenbedienung / Inbetriebnahme der Maschine, der Einstellung / Einrichtung und Justierungen einschließlich der kompletten Software und Probelauf ist der Auftraggeber/Käufer verantwortlich und hat dafür geeignetes und geschultes Personal bereit zu stellen.

(5)Die Kosten für die Gestellung von Hersteller Techniker oder aller erforderlichen Inbetriebnehmer, sowie Software Erneuerung sind in dem Leistungsumfang von Maschinen Frommer GmbH & CO KG nicht enthalten und müssen vom Auftraggeber/Käufer übernommen werden.

(6) Für zusätzliche technische Arbeiten, die sich bei der Durchführung des Auftrages ergeben oder zusätzlich in Auftrag gegeben werden, wird ein Mehrpreis berechnet und gesondert in Rechnung gestellt.

(7) Nach Beendigung der vereinbarten Arbeiten / Leistungen hat der Auftraggeber/Verkäufer/Käufer bzw. dessen Beauftragter die ordnungsgemäße Durchführung und/oder Übernahme der Maschine, Anlage etc. durch Unterschrift auf einem entsprechenden Leistungsnachweis (z.B. Arbeits-bzw. Montageschein) zu bestätigen. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für das betriebsgemäße Betreiben und/oder Instandhalten der Maschine/Anlage auf den Auftraggeber /Verkäufer/ Käufer über. Unterbleibt die Abnahmebestätigung seitens des Auftraggeber / Verkäufer / Käufer, so gilt die Maschine/Anlage mit dem Tag der Abreise der Monteure / Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG, als abgenommen.

(8) Schadenersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.

(9) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für mittelbare Mangel-bzw. Sachfolgeschäden sowie für mittelbare reine Vermögensschäden wie z.B. Produktionsausfallkosten.

(10) Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

(11)Maschinenbruch ist ausgeschlossen, für Schäden die bei der Demontage entstehen, kann keine Haftung durch Maschinen Frommer GmbH & Co KG übernommen werden.

(12)Für bei der Remontage sichtbar werdende Schäden oder Mängel, die durch die Demontage entstanden sind, wird die Haftung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG ausgeschlossen.

(13) Für Software Schäden oder Verlust von Software wird keine Haftung von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG übernommen.

(14)Für die Funktionalität und den Zustand der Maschine wird keine Garantie übernommen.

XI Maschinenmontage, weitere Pflichten des Auftraggebers / Verkäufers / Käufers und Haftung

(1) Hinsichtlich aller von Maschinen Frommer GmbH & Co KG durchzuführender Leistungen gelten ergänzend die nachfolgenden Pflichten des Auftraggebers / Verkäufer / Käufer als vereinbart.

(2) Der Auftraggeber / Verkäufer / Käufer ist verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.

(3) Der Auftraggeber / Verkäufer / Käufer hat die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) rechtzeitig anzugeben.

(4) Der Auftraggeber / Verkäufer / Käufer ist verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport zu demontieren und sichern zu lassen.

(5) Der Auftraggeber / Verkäufer ist verpflichtet die Maschine komplett und mit allen Nebenaggregaten, Schaltschränken sowie den sämtlichen dazugehörenden und dem ehemaligen Leistungsempfang entsprechenden Unterlagen den Monteuren / Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG zu übergeben zur Demontage / Remontage.

(6) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer (Maschinen Frommer GmbH & Co. KG) von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen, sofern er zuvor auf Weisung des Auftraggebers gehandelt hat.

(6) Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz-und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle sowie an den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft seine Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach-und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie Vermögensschäden von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

(7) Für die Tragfähigkeit von Böden, Rampen und Bodenbelägen sowie für auftragsbedingte Verschmutzungen übernimmt Maschinen Frommer GmbH & Co. KG keine Haftung.

(8) Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers (Maschinen Frommer GmbH & Co. KG) dem von ihm eingesetzten Personal/Monteure/Techniker keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

(9) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer (Maschinen Frommer GmbH & Co. KG) für jeden daraus entstehenden Schaden.

(10) Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 2,22 Abs. 2 und Abs. 4, 29 Abs. 3, 46 StVO und 70 StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen.

(11) Gebühren und Kosten behördlicher Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber/Verkäufer/Käufer, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(12) Bei einer Maschinenmontage muss der Maschinenplatz/ Aufstellungsort geräumt sein und den Monteuren/ Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG frei zugänglich sein sowie genügend Platz zur Verfügung stehen, dass die Monteure/Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG mit Ihren Geräten ohne Behinderung arbeiten können.

(13) Die Transportwege müssen freigeräumt und absolut ebenerdig sein. Die Aus- und Einbringung erfolgt über ausreichend große Transportwege und Öffnungen.

(14) Für zeitliche Verzögerungen oder Zusatzkosten die durch die Pflichtverletzung des Auftraggebers /Verkäufer/ Käufer entstehen, haftet der Auftraggeber/Verkäufer/Käufer für alle daraus entstehenden Kosten.

(15) Der Auftraggeber / Verkäufer / Käufer klemmt alle Medienhauptanschlüsse an der Maschine bzw. an der Maschineneinspeisung ab und legt diese am neuen Aufstellort wieder auf.

(16) Der Auftraggeber ist für die fachmännische Entsorgung von Kühlmitteln, Ölen, Schmiermitteln, Bestäubungspuder oder ähnlichem und sonstigen chemikalischen Flüssigkeiten und den daraus entstehenden Kosten verantwortlich.

(17) Mit Gegenansprüchen ist eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen des Verwenders nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

XII Versicherungen

(1) Transporte und Umzüge von Maschinen liegen nicht in unserer Verantwortung, auch wenn die Monteure / Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG dabei Hilfestellung leisten oder die Transporte nach seinen / ihren Empfehlungen durchgeführt werden. Die Monteure Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG handeln auf Risiko des Auftraggebers / Verkäufer / Käufer.

Der Auftraggeber / Verkäufer / Käufer ist verpflichtet, in seinem Namen eine Montagebruchversicherung für die Demontage, Montage oder Remontage, für Testläufe oder für größere Reparaturen abzuschließen. Wenn die Maschine bewegt oder umgezogen wird, empfehlen wir außerdem dringend den Abschluss einer entsprechenden Transportversicherung, um die Risiken des innerbetrieblichen Transports oder der Verladung abzudecken. Die Monteure /Techniker von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG sowie Maschinen Frommer GmbH & Co. KG können nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die durch den Transport, Verladung, Installation, Demontage oder Reparatur entstehen, dies gilt auch für die gesamte Software der Maschine.

XIII Mängelansprüche, Haftung, Schadensersatz

(1) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG gewährt keine Garantie. Insbesondere Angaben in Katalog-, Druck- oder Werbeschriften, Angeboten sowie der Homepage oder sonstige allgemeine Informationen stellen keine Garantie oder keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos dar. Eine Zusicherung über den wartungsgerechten Zustand wird von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG nicht erteilt. Maschinen und Anlagen werden verkauft wie sie gehen und stehen, ab Standort es sei denn eine andere Zusicherung der Maschineneigenschaften wurde ausdrücklich in Textform vereinbart. Der Kunde hat die Möglichkeit die Maschinen und Anlagen vor Kaufbestätigung zu überprüfen. Er selbst entscheidet, ob die Maschine und / oder Anlage für ihn geeignet ist, oder nicht. Der Kunde ist sich bewusst, dass alle Maschinen von Maschinen Frommer GmbH & Co. KG Gebrauchtmaschinen sind. Der Kunde (Auftraggeber/Käufer) selbst ist für die Überprüfung des Zustandes verantwortlich.

(2) Der Kunde (Auftraggeber/Käufer) hat die gelieferte Ware nach Erhalt (bei Anlieferung) unverzüglich und sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Falschlieferungen Maschinen Frommer GmbH & Co. KG unverzüglich/sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Maschinen Frommer GmbH & Co KG ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen zu geben. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Maschinen Frommer Erstattung der hieraus entstandenen Kosten verlangen.

(3) Die Rechte des Kunden (Auftraggeber/Käufer) wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels bleiben von den Bestimmungen dieses Paragraphen unberührt.

(4) Wurde die Ware nach Lieferung an einen anderen als dem vereinbarten Lieferort verbracht, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Unbeschadet weitergehender Ansprüche kann Maschinen Frommer GmbH & Co. KG im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Kunden (Auftraggeber/Käufer) seine Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels auferlegen.

(5) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber/Verkäufer/Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung sowie ungeeignete Betriebsmittel entstanden sind.

(6) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG haftet nicht dafür, dass die Maschine und deren Ausrüstung den Anforderungen des Auftraggebers/Käufers entsprechen.

(7) Maschinen Frommer GmbH & Co. KG haftet nicht dafür, wenn bei der Demontage / Transport / Remontage Software beschädigt wird oder verloren geht.

(7.1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber/Verkäufer/Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Covid-19
Derzeit hat die Covid-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf unser Geschäftsleben. Maschinen Frommer bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass vereinbarte Lieferzeiten, Demontage- und Montagevereinbarungen sowie Auslieferungen pünktlich erfolgen können. Für mögliche Verzögerungen verursacht durch diese Pandemie ist Maschinen Frommer nicht haftbar.

Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Erklärungen, die der Auftraggeber/Verkäufer/Käufer nach Vertragsschluss Maschinen Frommer GmbH & Co KG gegenüber abzugeben hat (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Textform.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Parteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.

Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen Haager Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns angegebene Versandstelle. Erfüllungsort für die Zahlung ist 53578 Windhagen, Deutschland.

(2) Gegenüber Abnehmern, die Vollkaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand LG Koblenz. Für alle sich aus dem jeweiligen Auftrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, behalten wir uns jedoch das Recht vor, den Abnehmer auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

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